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Satzung
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§1
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Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen
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"Verein der Freunde und Förderer des Instituts für Nachrichtenvermittlung und Datenverarbeitung
der Universität Stuttgart"
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Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2
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Zweck, Aufgaben
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1.
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Zweck und Aufgaben des Vereins sind
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a)
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Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Arbeit am Institut für Nachrichtenvermittlung und Datenverarbeitung der Universität Stuttgart (IND) sowie die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf den vom IND vertretenen Forschungsgebieten der Telekommunikation, der verteilten Systeme und der Nachrichtenverkehrstheorie,
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b)
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die Förderung des wissenschaftlichen Gedankenaustausches auf den genannten Gebieten mit Personen, Unternehmungen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden, Ämtern jeder Art, welche an diesen Fragestellungen interessiert sind,
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c)
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die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses am IND,
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d)
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die Beschaffung der Mittel zur Erfüllung der unter a) bis c) genannten Ziele
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2.
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Das Vereinsziel ist nicht auf Gewinn ausgerichtet; der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§3
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Mitgliedschaft, Beiträge
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1.
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Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Vorstands erworben. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Aufgaben des Vereins nahestehen. Der Beirat kann die Aufnahme eines Mitglieds verweigern.
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Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Beirats Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben.
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2.
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Die Mitgliedschaft endet
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o
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durch Austritt
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o
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durch Ausschluß
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o
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bei natürlichen Personen durch Tod.
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Der Austritt steht jedem Mitglied mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres frei. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
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3.
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Der Beirat kann Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen oder bei denen der Grund der Aufnahme entfallen ist, ausschließen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung verlangen.
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4.
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Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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§4
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Vereinsorgane
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1.
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Die Organe des Vereins sind:
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a.
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die Mitgliederversammlung
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b.
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der Vorstand
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c.
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der Beirat
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d.
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die Rechnungsprüfer
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2.
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Die Mitgliederversammlung findet in einjährigem Turnus statt. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
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a.
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Entgegennahme der Rechenschaftsbereich von Vorstand und Beirat
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b.
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Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes
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c.
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Entgegennahme des Revisionsberichtes der Rechnungsprüfer
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d.
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Entlastung von Vorstand und Beirat für das abgelaufene Geschäftsjahr
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e.
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Durchführung der jeweils fälligen Wahlen in Vorstand und Beirat
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f.
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Sonstige Beschlußfassungen und Satzungsänderungen
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Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist.
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3.
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden, sowie dem Schriftführer. Zur Vertretung des Vereins nach außen ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich und genügend. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Beirats bedarf.
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirats auf drei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorsitzende des Vorstands darf nicht hauptamtlich an einer Hochschule tätig sein. Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands ist der Direktor des IND kraft seines Amtes und für dessen Dauer.
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Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins, die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes sowie die Verwaltung und Vergabe der Mittel des Vereins.
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4.
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Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden in der Person des Direktors des IND kraft seines Amtes und für dessen Dauer und aus bis zu vier Vereinsmitgliedern, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden des Beirats wählt. Der Vorsitzende des Beirats kann weitere Personen, die Mitglieder des Vereins sein sollen, in den Beirat berufen und diese berufenen Mitglieder auch wieder abberufen. Die Amtsdauer der gewählten Beiratsmitglieder beträgt drei Geschäftsjahre.
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Aufgaben des Beirats sind insbesondere die Pflege der Beziehungen zu den an den Zielen und Aufgaben des Vereins interessierten Stellen des Staates, der Wirtschaft und Verbänden im In- und Ausland und die Mitarbeit an Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins.
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Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls eine Beiratssitzung beschlußunfähig ist, so ist eine mit derselben Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einberufene Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
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5.
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Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.
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Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung des Jahresabschlusses und die Niederschrift in einem Bericht, der spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung fertigzustellen ist.
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§5
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Änderungen der Satzung
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Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
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§6
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Vereinsvermögen
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
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§7
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Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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Stuttgart, den 30.05.1994
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